Allgemeine Geschäftsbedingungen Print E-mail

§ 1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Zahlungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.
1.2 Sie gelten automatisch auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller, sowie zukünftig vereinbarten oder zu vereinbarenden Leistungen, ohne dass es hierzu des besonderen Hinweises bedarf.
1.3 Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
1.4 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Verbraucher i.S. des § 13 BGB.

§ 2 Vertragsschluß
2.1 Aufträge, Vertragsänderungen und Ergänzungen, Nebenabreden und Auskünfte bedürfen der Schriftform.
2.2 Unsere Angebote sind unverbindlich, so denn nichts anderes erklärt ist.
2.3 Angebote der Besteller i.S.d. § 145 BGB sind 4 Wochen verbindlich und können in dieser Zeit von uns angenommen werden.
2.4 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationsunterlagen sowie sonstige Unterlagen sind und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch in sonstiger Weise verwendet werden.
2.5 Die Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Konstruktionsunterlagen einschließlich Gewichts- u. Maßangaben sind nur Annäherungsangaben und nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart.

§ 3 Preise
3.1 Soweit nicht anders angeboten und vereinbart, sind unsere Preise Nettopreise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand.
3.2 Wir sind berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragserteilung und Erfüllung mehr als 2 Monate liegen und in dieser Zeit sich die Produktionskosten, z.B. die Energiepreise, das Material, die Rohstoffe, der Lohn, etc. erhöht haben.
Es gelten dann die Preise im Zeitpunkt der Erfüllung.
3.3 Die Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistung.

§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Zahlung eingehend innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, soweit keine anderen fälligen Forderungen bestehen.
4.2 Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Forderung nicht innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungsdatum gezahlt ist.
Im Verzugsfall stehen uns, vorbehaltlich des Nachweises eines weiteren Verzugsschadens, die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
4.3 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4 Im Falle eines Zahlungsverzuges, auch aufgrund eines anderen Vertragsverhältnisses, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

§ 5 Lieferbedingungen
5.1 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung, freigegebener/freigegebenen Zeichnung(en), ggfs. weiterer erforderlichen Unterlagen, wie behördlicher Genehmigungen, und - soweit Abschlagszahlungen bzw. Vorabzahlungen vereinbart sind - mit dem Eingang dieser auf unserem Konto.
5.3 Die vereinbarte Lieferfrist ist mit der Versendung oder Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer und unverhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußsphäre sind, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Anlieferungsverzögerungen, Naturereignisse, auch soweit diese bei unseren Vorlieferanten eintreten.
5.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir nur nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unsere Ersatzpflicht ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
5.6 Kommt der Besteller in Verzug oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang unserer Rechnung oder Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens mit Versendung auf den Besteller über.
5.7 Im Falle der Versendung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung vertraglich übernommen haben.
5.8 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5.9 Die Versendung erfolgt auf das Risiko des Bestellers ohne Transportversicherung, es sei denn, der Besteller beauftragt uns schriftlich zum Abschluß einer solchen auf seine Kosten.

§ 6 Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder Annahmeverzug des Bestellers.
Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang umfassend zu untersuchen und ggfs. zu rügen.
Mängel, die erst nach Ablauf der o.g. Frist festgestellt werden, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu rügen.
6.2 Für unrichtige Lieferungen gilt 6.1 entsprechend; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
6.3 Die Weiterverarbeitung / der Einbau der Ware gilt als Mangelrügeverzicht, sofern der Mangel erkennbar war.
6.4 Unsere Haftung entfällt
- bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglichen Zweck nicht mindern und für die Teile, die durch ihre Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen; als unerhebliche Mängel gelten auch geringfügige Mengenabweichungen;
- bei Mängeln, die auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind, bzw. die nach Feststellung eines Fehlers, der weitere Mängel verursacht, weiterverwendet werden;
- bei Mängeln, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind.
Bei Ausführungsänderungen kann die Gültigkeit von Güte- und Prüfzeichen eingeschränkt werden oder ganz entfallen, worauf der Besteller hiermit hingewiesen ist.
6.5 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller uns keine Gelegenheit zur Mangelüberprüfung gewährt, auf unser Verlangen nicht die Ware frachtfrei und sicher zur Überprüfung und ggfs. Reparatur zurücksendet.
6.6 Im Falle der Nacherfüllung gehen die von uns ersetzten mangelbehafteten Bauteile in unser Eigentum über.
6.7 Für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb unserer Lieferung beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen unseren Zulieferer.
6.8 Gehört die Montage zum Auftragsumfang, gilt die Lieferfrist nur, wenn bestellerseitig alle erforderlichen Vorarbeiten vor Ort erbracht sind, so dass eine verzögerungslose Montage erfolgen kann.
Der Besteller haftet für die Mangelfreiheit der Vorgewerke und entbindet uns von jeglicher Prüfung derselben.
Unser Werk gilt eine Woche nach Fertigstellung, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme als abgenommen.

§ 7 Haftung
7.1 Weitere Ansprüche des Bestellers, als die in § 6 geregelten, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, Schäden an anderen als dem Vertragsgegenstand, entgangener Gewinn, etc. sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.2 Unsere Haftung ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Das Gleiche gilt für unsere Organe, Mitarbeiter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.3 Soweit ein Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist, ist die Haftung auf die Höhe der Versicherungsleistung begrenzt. Das Gleiche gilt für unsere Organe, Mitarbeiter, Handlungsvertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.4 Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Erläuterungen, Gewichte, Maße in unseren Unterlagen sind unverbindlich und begründen keine Haftung, soweit nicht anders vereinbart.
7.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten für sämtliche Ansprüche unabhängig vom Anspruchsgrund.
7.6 Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Rechnungsausgleich vor. In der Zurücknahme der Ware bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, liegt keine Vertragsrücktrittserklärung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich erklärt.
8.2 Zahlt der Besteller nach Rücknahme der Ware nicht binnen 14 Tagen die Rechnung vollständig, sind wir ohne weitere Fristsetzung zur Verwertung befugt. Mit der Verwertung treten wir vom abgeschlossenen Vertrag unter Aufrechterhaltung sämtlicher Ansprüche zurück. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeit des Bestellers angerechnet.
8.3 Der Besteller ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er ist weiter verpflichtet, diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Dies ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Ansprüche gegen solche Versicherungen tritt der Besteller an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Besteller ist verpflichtet, auch Ansprüche, die er wegen Schäden an der Ware gegen sonstige Dritte erlangt, auf Verlangen an uns abzutreten.
In der Abtretung liegt keine Erfüllung, die den Besteller von seinen Verpflichtungen befreit. Erst nach Leistungen von Versicherungen oder Dritter ist der Besteller in dieser Höhe befreit.
8.4 Erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten durchzuführen.
8.5 Bei Eingriffen Dritter, z.B. durch Pfändungen o.ä. in unser Eigentum hat der Besteller unverzüglich den Dritten von unserem Eigentumsrecht in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Etwaig hierdurch uns entstehende Schäden hat der Besteller uns zu ersetzen und ggf. entstehende Kosten für eine Geltendmachung i.S.d. § 771 ZPO vorab auszulegen.
8.6 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum befindliche Ware im Wege ordentlichen Geschäftsganges weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen gegen den Käufer in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. USt. unserer Forderung an uns ab, unabhängig davon, ob er die Sache weiterverarbeitet hat oder nicht. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung berechtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretene Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt und kein Zahlungsausfall z.B. durch Insolvenzantrag, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Ähnliches droht.
Der Besteller ist verpflichtet, uns seinen Schuldner und sämtliche zur Einziehung der Forderung erforderlichen Umstände auf unsere Anforderung binnen 3 Werktagen bekanntzugeben und dem Schuldner die Abtretung in gleicher Zeit offen zu legen.
8.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der noch nicht in sein Eigentum übergegangenen Ware durch den Besteller, bzw. in dessen Auftrag wird für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Für die verarbeitete Sache gilt das Gleiche wie für die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
8.8 Wird die unter unserm Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, gilt § 8.7 entsprechend.
8.9 Erfolgt die Verbindung, Vermischung, etc. in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Besteller verpflichtet, uns anteiliges Miteigentum zu übertragen bzw. alles Erforderliche zu veranlassen, uns das anteilige Miteigentum zu verschaffen.
8.10 Der Besteller tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
8.11 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand - salvatorische Klausel
9.1 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, Industriestraße 3, 35796 Weinbach - Gräveneck.
9.2 Soweit nicht anders vereinbart ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
9.3 Es gilt deutsches Recht.
9.4 Sollte eine oder mehrere der vorbenannten Bestimmungen rechtswidrig sein oder werden, bleiben die restlichen Bestimmungen wirksam, es sei denn, dass dies für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt.

 

HAKA-Metallwarenfabrik Hans Kappes GmbH
Industriestraße 3 ∙ D-35796 Weinbach-Gräveneck
T. +49 (0)6471 9432-0 ∙ F. +49 (0)6471 9432-22
www.haka.info ∙ This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it

(Stand 01.02.2012)

 

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